Richtlinien für Photovoltaik-Stromspeicherförderung
ab 1. Jänner 2016 gem. GR-Beschluss vom 22.12.2015
1. Allgemeines:
Die Gemeinde unterstützt die Errichtung von PV-Stromspeicher bei Wohngebäuden von Ein- oder Zweifamilienhaushalten. Für Mehrparteienwohnhäuser oder betriebliche Anlagen wird keine Förderung gewährt.
2. Förderhöhe:
PV-Stromspeicher
€ 150,- pro kWP der PV-Anlage oder pro kWh Bruttospeicherkapazität, Obergrenze max. € 900,- Bei Erweiterung einer bereits bestehenden PV-Stromspeicherung wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.
3. Fördervoraussetzung:
Grundsätzlich sind die Bestimmungen, die in den Richtlinien für die Direktförderung des Landes Steiermark angeführt sind, verbindlich.
Wurde um Landesförderung (Direktförderung) angesucht, genügt die Vorlage der Fertigstellungsmeldung (Formular Stufe 2 des Landes) und von Fotos der gesamten Anlage.
Ansonsten sind vorzulegen:
- Endabrechnung (Rechnung und Zahlungsnachweis), aus der sich die notwendigen Angaben für die Förderhöhe ergeben
- Bestätigung eines gewerblich befugten Unternehmens über die ordnungsgemäße Installation der Anlage
- Fotos der gesamten Anlage
Weiterführende Informationen und Links
Informationen und Formulare zu PV-Stromspeicheranlagen Land Steiermark