Hundehaltung

Termine Hundekundenachweis

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bietet Termine für die Ablegung eines erforderlichen Hundekundenachweises an.

Diese finden Sie direkt auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz.

Kursort: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Kadagasse 12, 8430 Leibnitz im Paterre.

Eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich.

Hund/e nicht mitnehmen.

Weiterführende Links

BH Leibnitz - Hundekundetermine


Hundeabgabe

1. Gesetzliche Grundlage:

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 vom 3. Juli 2012, LGBI. 89/2012,
Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark

2. An- und Abmeldung:

Der Erwerb eines über 3 Monate alten Hundes ist beim Marktgemeindeamt St. Veit in der Südsteiermark oder in den Außenstellen St. Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach innerhalb von 4 Wochen anzumelden. (Formular: Anmeldung eines Hundes)

Die Hundeabgabeerklärung hat zu enthalten:

  • Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters, 
  • Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes, Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)

Dieser Erklärung sind anzuschließen:

  • die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
  • der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz mit der Höhe einer Mindestdeckungssumme von 725.000,-- Euro.

Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/ eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Formular: Abmeldung eines Hundes)

3. Abgabepflicht, Abgabenhöhe und Fälligkeit:

Die Hundeabgabe bis zum 15. April fällig und wird mittels Lastschriftanzeige im 2. Quartal vorgeschrieben. Wird bis zu 15. April das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.

Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten.

Die Hundeabgabe beträgt je Hund € 60,00

4. Abgabenerhöhung:

Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich, so erhöhen sich die im § 3 festgesetzten Abgaben auf das Zweifache, d.s. € 120,00 bis der Hundekundenachweis der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark vorgelegt wird.

5. Abgabenbegünstigung:

Die Abgabe beträgt jährlich 50 % der in § 3 der Hundeabgabeordnung geregelten Abgaben für: 
 
Hunde, die ständig zur Bewachung von:

  1. land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
  2. Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 m entfernt liegen erforderlich sind
  3. für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von Ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden
  4. Jagdhunde (Hundebesitzer ist Pächter oder Eigentümer eines Jagdrevieres)

Für Zuchthunde unter den gesetzlichen Bedingungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013.

Für Hunde mit denen ein Kurs gemäß § 5 Abs. 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 absolviert wurde, d.h. Kurs Begleithund, Begleithund I oder II oder übergeordnete(r) Kurs(e). Die Hundeschule muss sich dabei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/ eines qualifizierten Hundetrainers bedienen. (Formular: Antrag auf Begünstigung oder Befreiung)

6. Abgabenbefreiung:

Von der Abgabepflicht befreite Hunde sind:

  • Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
  • Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
  • speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
  • Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
  • Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

Die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres beim Marktgemeindeamt St. Veit in der Südsteiermark oder den Außenstellen St. Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach zu beantragen. (Formular: Antrag auf Begünstigung oder Befreiung)

7. Strafbestimmungen:

Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

  1. der Meldepflicht nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt,
  2. die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG und
  3. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht beibringt

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 15 Stmk. Hundeabgabegesetzes 2013 mit Geldstrafen von bis zu EUR 4.000,00 zu bestrafen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Bediensteten der Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark gerne zur Verfügung.