Lehrlingsförderung
ab 1. Oktober 2015 gem. GR-Beschluss vom 22.09.2015
1. Allgemeines:
Für die Beschäftigung von Lehrlingen in Betrieben der Gemeinde wird als Anreiz und Unterstützung den Betrieben eine Lehrlingsförderung gewährt.
2. Förderhöhe:
Die Förderhöhe ist abhängig von der Höhe der an die Gemeinde geleisteten Kommunalabgabe, die sich aus dem Beschäftigungsentgelt für Lehrlinge ergibt,
und beträgt 100 % dieser Lehrlings-Kommunalabgabe.
3. Fördervoraussetzung:
Die Förderung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein oder mehrere Lehrlinge beschäftigt wurden, gewährt werden.
Als Nachweise sind
- der/die Lehrvertrag/Lehrverträge und
- eine eigene Jahreserklärung der Kommunalabgabe für Lehrlinge vorzulegen.